Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 219 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 219 SGB VII liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 219 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 17.06.2004 – L 7 U 4754/00
- LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2002 – L 3 U 213/98Zitiert von 2
- BSG, 22.09.2009 – B 2 U 2/08 RZitiert von 6
- BSG, 28.11.2006 – B 2 U 10/05 RGesetzliche Unfallversicherung: Rechtmäßige Zusammenfassung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in einer Gefahrtarifstelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BSG, 21.03.2006 – B 2 U 2/05 RGesetzliche Unfallversicherung: Einbeziehung von Beitragsbescheiden in das Klageverfahren gegen den Veranlagungsbescheid; Veranlagung einer Verbraucherschutzeinrichtung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BSG, 13.12.2005 – B 2 U 16/05 RZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 17.02.2014 – L 9 U 273/09Zitiert von 2
- LSG Hessen, 30.08.2011 – L 3 U 147/08Zitiert von 1
- LSG Hessen, 30.08.2011 – L 3 U 141/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 219 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 219 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 219 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 2130
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.